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Reiserücktritt wegen Coronavirus? Wann zahlt die Versicherung und wann nicht?
Sie haben Ihren Urlaub schon längst gebucht und alles gut geplant? Für Ostern eine kleine Reise nach Italien eingeplant? Nun, da sind Sie nicht der einzige. Tausende von Menschne haben Ihre Urlaubstage schon eingeplant und einen Urlaub gebucht. Doch jetzt macht der Coronavirus (Covid-19) Ihnen einen Strich durch die Rechnung.
Ich habe Angst vor der Ansteckung im Urlaubsland, übernimm die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten?
Das sich der Coronavirus fast auf der ganzen Welt verbreitet hat und ins besonderes auch Europa stark von dem Virus betroffen ist, ist es ganz verständlich, dass Sie Angst vor einer Ansteckung haben. Es liegen nur noch wenige Tage bis zum Reiseantritt, Sie möchten aber die Reise Stornieren da die Angst zu groß ist. Doch werden die Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung in diesem Fall übernommen? Leider nicht. Die Angst vor einer Erkrankung oder Ansteckung mit dem Covid-19 Virus stellt kein versichertes Ereignis dar. Somit werden die Stornokosten nicht von der Versicherung übernommen.
In den Versicherungsbedingungen ist genau geregelt, wann und wie eine Reiseversicherung greift. Eine unerwartete schwere Erkrankung, welche es Ihnen nicht ermöglicht die Reise anzutreten ist durchaus ein versichertes Ereignis. Doch, die bloße Angst vor einer Ansteckung ist kein Grund und kein versicherter Rücktrittsgrund.
Wofür habe ich die Reiserücktrittsversicherung dann?
Nun, die Reiserücktrittsversicherung greift nur im Falle einer Erkrankung des Versicherten und dass unabhängig des Reiselandes. Zu den versicherten Ereignissen gehören außerdem schwere Unfälle, Tod eines Familienangehörigen oder Schwangerschaft. All diese Gründe sind gründlich in den Versicherungsbedingungen genannt. Deshabl ist es ratsam, immer alles genau durchzulesen und bei Unverständlichkeiten den Versicherer fragen. Der Coronavirus zählt leider nicht zu den Gründen velche Versicher sind und von welcher die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten übernimmt.
Was ist, wenn das Auswärtige Amt Reisewarnung für mein Urlaubsziel setzt?
Falls das Auswärtige Amt vor Reisen in Ihr Urlaubsort warnt, stellt dies leider kein versichertes Ereignis dar. Die Reiserücktrittsversicherung übernimmt Ihnen in diesem Fall keine anfallenden Stornokosten.
Sie sollten sich gut über die Reisewarnung vom Auswärtigen Amt informieren und sich ggf. Auch über die Sicherheitsmaßnahmen in dem Land, das sie besuchen möchten informieren. Da es für bestimmte Länder sogar Einreiseverbote gibt, welches auch als kein versichertes Ereignis gilt.
Die endgültige Entscheidung, ob Sie Ihre Reise dennoch antreten möchten oder nicht, liegt ganz bei Ihnen.
Wie sieht es für Pauschalreisen aus?
Das ist gesetzlich geregelt. Bei einer Pauschalreise sollten Sie sich schnellst möglichst an Ihren Reiseveranstalter wenden. In diesem Fall können Sie Ihre Reise kostenlos stornieren. Die Stornierung wird noch leichter, falls für Ihr Zielort Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gelten. Weisen Sie bei der Stornierung auf den Paragrafen 651h BGB („unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“) da die Epidemie in diese Kategorie fällt.
Was ist, wenn ich mich mit dem Coronavirus infiziert habe?
Falls Sie sich mit dem Coronavirus angesteckt haben, gilt dies als eine unerwartete schwere Krankheit, in diesem Fall müsste Ihr Versicherungsschutz greifen. Sie benötigen dazu eine ärztliche Bescheinigung.
Ebeso stehen die Chancen gut, für diejenigen die schon vor Ausbruch des Coronaviruses Ihre Reise gebucht haben. Falls Sie oder ein Familienangehöriger sich mit dem Virus im Urlaubsort infiziert haben, spring die Reiseabbruchversicherung in diesem Fall ein.
Achtung: In den meisten Versicherungsbedingungen, welche bei den meisten Anbietern ähnlich sind, ist die Pandemie unter dem Punkt ‘nicht versichert’ aufgeführt, also gilt dies auch als Ausschlussgrund.
Sie stecken in Ihrem Urlaubsort wegen dem Coronavirus in Quarantäne, was nun?
Da das Coronavirus (COVID-19) ein neues Virus ist, sind so einige Sachen bei den Versicherungen nicht ganz so klar.
Im Falle das Sie in Ihrem Urlaubsort fest stecken, also es ein Aus- und Einreiseverbot gilt oder Ihr Hotel in Quarantäne gesteckt wird und Ihr Aufenthalt diesbezüglich verlängert wird, welches Kosten mit sich bringt, stellt dies keinen versicherten Grund im Rahmen der Reiserücktrittskosten-Versicherung dar. Die Kosten die für die Rückreise und der verlängerten Tagen anfallen werden nicht erstattet.
All dies unklaren Fragen werden vermutlich vor Gericht geklärt. Müssen Reisende alle Kosten selbst tragen oder muss der Veranstalter für diese Kosten aufkommen oder sogar das Land welches der Statt das Ausreiseverbot und Quarantäne gesetzt hat?
Achtung: Urlauber die individuell gebucht haben tragen alle Kosten selbst.
Für welche Länder eine Reisewarnung besteht, findet Ihr auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes heraus.